

Altersrente
a. Berechnung von Rentensteigerungen
aa.) Wie berechnet man die prozentuale Rentensteigerung anhand des neuen Rentensteigerungsbetrags?
Beispiel:
Wenn der Rentensteigerungsbetrag von 60,00 € auf 60,66 € erhöht
wurde, so entspricht dies einer Rentenerhöhung von 1,1 %. Dies berechnet
sich wie folgt:
1. Schritt:
Neuer Rentensteigerungsbetrag geteilt durch alter Rentensteigerungsbetrag:
60,66 € : 60,00 € = 1,011
2. Schritt:
Von dem gefundenen Ergebnis wird 1,0 abgezogen
1,011 - 1,0 = 0,011
3. Schritt:
Das gefundene Ergebnis wird mit 100 multipliziert, um den Prozentsatz der Steigerung
zu ermitteln
0,011 x 100 = 1,1 %
bb.) Wie berechnet man sodann die individuelle Rentenerhöhung in EURO?
Es ist bei der Berechnung der individuellen Rentenerhöhung in EURO
wie folgt vorzugehen:
Beispiel:
Rente alt €
1.500,00
Erhöhung 1,1 % entspricht € 16,50
-------------------------------------------------------
Rente neu €
1.516,50
cc.) Warum erhält der Rentenbezieher im Beispiel nicht € 60,66
pro Monat mehr Rente?Der Wert des Rentensteigerungsbetrag (hier im Beispiel
€60,66) dient ausschließlich als Rechenwert zur Berechnung der prozentualen
Erhöhung der Rente. Die Rente erhöht sich daher nicht um den absoluten
Wert des Rentensteigerungsbetrags, sondern prozentual; wie oben dargestellt.
b. "Renteninfo"- Aktuelle Infoschrift mit allen wichtigen Fragen und Antworten
Auf vielfachen Wunsch der Mitglieder im Zusammenhang mit
deren Anfragen im Bereich der Altersrente haben wir Antworten auf die häufigsten
und wichtigsten Fragen zur Altersrente zusammengestellt. Wir wollen damit dem
berechtigten Bedürfnis der stetig wachsenden Zahl der (angehenden) Altersrentenempfänger
nach allgemeinen Informationen nachkommen. Die Infoblätter enthalten auch
Hinweise auf die mit dem Altersrentenverfahren verbundenen Formalitäten,
wobei es schon immer unser Bestreben war und ist, das Verfahren so unbürokratisch
wie nur möglich zu gestalten.
Die "Renteninfo" finden Sie unter "ServicePlattform/Downloads")
im pdf-Format abrufbar.
Sie können die Infoschrift auch bei uns unter dem Stichwort "Renteninfo"
anfordern.
c. Anforderung von Lebensbescheinigungen
Ende des abgelaufenen Jahres 2010 haben wir alle ca. 1.500 Rentenbezieher von
Alters-, BU- und Hinterblie-benenrente gebeten, sich eine Lebensbescheinigung
ausstellen zu lassen und diese bei uns einzureichen, damit wir eine Überprüfung
der Rentenberechtigung vornehmen können. In den meisten Fällen kommen
die Rentenbezieher ihrer Pflicht nach, was zur verwaltungsmäßigen
Entlastung beiträgt. Bei der Vielzahl der Rentenbezieher ist ein solches
Verfahren unabdingbar und wird von anderen Versorgungswerken seit Jahren identisch
praktiziert. Klarstellen möchten wir, zumal wir unsere Rolle als Versorgungswerk
eines freien Berufes sehr ernst nehmen, dass wir nicht den Eindruck erwecken
wollen, unsere Mitglieder zu gängeln oder gar zu überwachen. Der Vorstand
und die Verwaltung sind aber dem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) und der
Satzung (VwS) verpflichtet. Deswegen und weil nach §§ 16 RAVG, 39
VwS alle Leistungsbezieher Mitwirkungspflichten haben, fordern wir Lebensbescheinigungen
an, für deren Ausstellung die Leistungsbezieher auf eigene Kosten zu sorgen
haben. Eine Erstattung verauslagter Gebühren durch das Versorgungswerk
ist nicht möglich. Dies zumal die Erteilung für Rentenzwecke in der
Regel von den Meldebehörden (i.d.R. Kommunen) gebührenfrei erfolgt.
Natürlich bereitet es der Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand, die
Rentenbezieher unter Fristsetzung anzuschreiben, die die angeforderte Lebensbescheinigung
nicht fristgerecht vorgelegt haben und dann als "ultima ratio" gem.
§ 39 Abs. 1 S. 4 unserer Satzung die Rentenzahlung bis zur Einreichung
der Lebensbescheinigung einzustellen.
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