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Beiträge zum Versorgungswerk

Beitragspflicht angestellt tätiger Mitglieder
- Informationen für Syndikusanwälte


a. Änderung des Referenzjahrs für die Beitragsbemessung

Die Beitragsveranlagung erfolgt weiterhin nach Referenzjahren. Maßgeblich für die Veranlagung des laufenden Jahres war bei angestellten Mitgliedern bisher immer das Durchschnittseinkommen des Vorjahres. Nach einer Änderung der Satzungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 VwS ist seit 01. Januar 2009 bei angestellten Mitgliedern das aktuelle Einkommen (Steuerbruttogehalt; nicht sozialversicherungspflichtiges Gehalt) des laufenden Jahres für die Beitragsfestsetzung maßgeblich.

b. Vermeidung von Widerspruchsverfahren bei Beitragsbescheiden, die durch Arbeitgebermeldungen generiert wurden.
Wie Sie wissen, sind seit dem 1. Januar 2009 alle Arbeitgeber nach § 28 a Abs. 10 SGB IV gesetzlich dazu verpflichtet, für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, Entgeltmeldungen in elektronischer Form an die DASBV als Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzugeben. In der Folge verzeichnet das Versorgungswerk seit Anfang 2009 mehrere hundert Arbeitgebermeldungen pro Woche, die mit Hilfe unseres Mitgliederverwaltungsprogramms in Beitragsbescheide umgewandelt werden.
Daher erhalten alle Mitglieder mit monatlich schwankenden Einkommen neue Beitragsbescheide von uns. Da viele anwaltlichen Arbeitnehmer, aufgrund von Umsatzbeteiligungen und Fahrtkostenzuschüssen monatlich wechselnde Einkommen haben, erhalten im Schnitt ca. 1.500 Mitglieder pro Monat geänderte Beitragsbescheide mit ein bis zwei Anlageblättern (Beitragskontenübersicht). Dies bringt für die Verwaltung einen extremen Aufwand für die manuelle Heftung und Kuvertierung von monatlich ca. 4.000 - 4.500 Druckseiten. Hinzukommen die Kosten für Papier, Druck, Kuverts und Porto. In allen Fällen müssen die Mitgliedsakten zur Ablage der Kopien der Bescheide nach vorheriger Überprüfung gezogen werden. Nach der Ablage aller Akten kommt es in der Folge zu einer nennenswerten Anzahl von Telefonaten und Schreiben, mit denen die Grundlage des Beitragsbescheids, die Kontoauszüge usw. erläutert werden müssen. In unzähligen Fällen erfolgen fristwahrend Widersprüche. Hinzukommt auf Seiten der Mitglieder und deren Arbeitgeber Monat für Monat ein nicht unerheblicher Aufwand, weil die Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist zu prüfen sind und häufig Rückfragen und Unverständnis bei den jeweiligen Arbeitgebern ausgelöst werden. Angesichts der Tatsache, dass alle angestellten Mitglieder uns nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung Ihre Entgelt- bzw. Lohnsteuerbescheinigung (Anm.: diese sind schriftlich vorzulegen, weil wir diesbezüglich keine elektronische Meldung erhalten) für das abgelaufene Jahr vorlegen müssen und wir sodann abschließend auf Basis des Steuerbruttogehalts die Beitragshöhe für das Vorjahr ermitteln, sind häufig alle - mit viel Aufwand erstellten und von Ihnen überprüften
-Beitragsbescheide des abgelaufenen Vorjahrs rückwirkend abzuändern.

Da in der Regel eine rückwirkende Abänderung der Vorjahresbescheide vorgenommen wird, wäre es erstrebenswert, wenn angestellte Mitglieder soweit wie möglich und wenn dies im Einzelfall für das Mitglied tragbar ist, unterjährig auf Widersprüche gegen Beitragsbescheide für einzelne Monate verzichten
.
Dies insbesondere auch für folgendem Hintergrund: Da das Versorgungswerk Beitragsbescheide für angestellte Mitglieder grds. ausschließlich auf Basis der Arbeitgebermeldungen erlässt und im Folgejahr eine Abänderung dann vornimmt, wenn die Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung davon abweichen, sind Widerspruchsverfahren eigentlich per se entbehrlich. Sie sollten daher bei Fragen zuerst mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und klären, woher die Abweichung von Bescheid und Gehaltsabrechnung stammt. Da das Versorgungswerk Beitragsbescheide grds. ausschließlich auf Basis der Arbeitgebermeldungen erlässt, ist primär Ihr Arbeitgeber aufgefordert, eine etwaige falsche Arbeitgebermeldung im Folgemonat zu korrigieren mit der Folge, dass Sie dann auch automatisch von uns einen neuen Beitragsbescheid erhalten. Ein Widerspruch beim Versorgungswerk bringt nicht weiter, weil am Ende doch der Arbeitgeber richtig melden muss und wir bis zu einer Korrekturmeldung keinen anderen Bescheid erlassen. Wenn Sie sich zukünftig direkt an Ihren Arbeitgeber wenden, ersparen Sie sich und uns viel Aufwand und Kosten, weil am Ende dem Versorgungswerk in der Regel nur die kostenpflichtige Zurückweisung des Widerspruchs bleibt.


c. Fehler beim Arbeitgebermeldeverfahren vermeiden
- Hinweisblatt für Arbeitgeber von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten jetzt im Internet verfügbar!
Aufgrund der obigen Darstellung wird klar, dass alle angestellten Mitglieder im eigenen Interesse an einer richtigen Meldung Ihres Arbeitgebers zum einen darauf hinwirken sollten, dass der Arbeitgeber überhaupt meldet und zum anderen, dass dieser richtig meldet. Da das Versorgungswerk die Vermutung hat, dass einige Arbeitgeber gar nicht melden, ist jedem Arbeitnehmer dringend anzuraten, insoweit nachzufragen. Wenn nämlich keine Meldung beim Versorgungswerk eingeht kann passieren, dass unterjährig viel zu wenige Beiträge festgesetzt und eingezogen werden und es sodann im Folgejahr nach Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung zu hohen Beitragsnachforderungen für das abgelaufene Jahr kommt.

Da es leider immer noch Arbeitgeber gibt, die Probleme beim elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren haben, sollten angestellte Mitglieder in diesen Fällen auf das vom Versorgungswerk auf dem Internetportal unter www. vw-ra.de (dort unter "ServicePlattform/Downloads") abrufbare Hinweisblatt für Arbeitgeber verweisen. In diesem sind die häufigsten Gründe für eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Verarbeitung und die passenden Fehlervermeidungshilfen genannt.

d. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2009

(Az.: L 8 KR 189/08) zur Befreiung eines Syndikusanwalts von der Rentenversicherung
Nachfolgend wird über das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2009 (Az.: L 8 KR 189/08) zur Befreiung eines Syndikusanwalts von der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI - abrufbar bei JURIS (vgl. auch AnwBl. 2010, 214 - 215 mit. Anm. Esser) berichtet:
Der Senat hatte über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einer als Unternehmensberaterin angestellten Rechtsanwältin zu entscheiden. Der Senat stellte klar, dass eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes nur dann besteht, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Eine solche berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalts bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber (hier: Unternehmensberatung) umfasse vier Kriterien, nämlich die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Der Senat bezieht sich dabei auf den Aufsatz von Prossliner in AnwBl. 2009, 133 und stellt klar, dass alle vier Kriterien für einen Anspruch auf Befreiung kumulativ vorliegen müssen. Die Entscheidung belegt, dass Unternehmensanwälte, die einen Befreiungsantrag stellen, ohne dass die vier genannten Kriterien erfüllt sind, mit einer Ablehnung des Antrags rechnen müssen. Sollte in diesem Verfahren abschließend die Rentenversicherungspflicht festgestellt werden, so nimmt das Versorgungswerk - ohne dass dies dabei im Hinblick auf den rentenversicherungsrechtlichen Status ein eigenes Prüfungsrecht hat - eine Festsetzung nach § 13 Abs. 1 VwS auf den Festbeitrag von 3/10 des Regelpflichtbeitrages (derzeit 328,35 €) vor. Dieser Beitrag ist an das Versorgungswerk zu bezahlen. Zusätzlich sind die regulären Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen.

e. Folgen der Angestelltentätigkeit ohne Befreiung
Wie eben dargestellt, wird bei angestellten Mitgliedern, die keine gültige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorweisen können, eine Festsetzung eines 3/10 Festbeitrags vorgenommen. Besonders misslich ist dies in Fällen, bei denen das Mitglied bisher nur aufgrund seiner freiberuflichen Einkünfte z.B. auf den Mindestbeitrag veranlagt worden ist und das Versorgungswerk feststellt, dass aktuell und für zurückliegende Jahre ein Anstellungsverhältnis vorliegt, für das keine Befreiung beantragt oder gewährt wurde. Dann drohen Beitragsnachzahlungen von vielen tausend Euro. Daher sollte bei Aufnahme einer angestellten Tätigkeit immer die Frage der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geklärt werden. Antragsformulare finden sich dafür auf dem Internetportal des Versorgungswerks unter www.vw-ra.de (dort unter "ServicePlattform/Downloads").


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Beitragspflicht:
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angestellt tätiger Mitglieder