

Beitragspflicht angestellt tätiger Mitglieder
- Informationen für Syndikusanwälte
a. Änderung des Referenzjahrs für die Beitragsbemessung
Die Beitragsveranlagung erfolgt weiterhin nach Referenzjahren. Maßgeblich
für die Veranlagung des laufenden Jahres war bei angestellten Mitgliedern
bisher immer das Durchschnittseinkommen des Vorjahres. Nach einer Änderung
der Satzungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 VwS ist seit 01. Januar 2009
bei angestellten Mitgliedern das aktuelle Einkommen (Steuerbruttogehalt; nicht
sozialversicherungspflichtiges Gehalt) des laufenden Jahres für die Beitragsfestsetzung
maßgeblich.
b. Vermeidung von Widerspruchsverfahren bei Beitragsbescheiden, die durch
Arbeitgebermeldungen generiert wurden.
Wie Sie wissen, sind seit dem 1. Januar 2009 alle Arbeitgeber nach § 28
a Abs. 10 SGB IV gesetzlich dazu verpflichtet, für Beschäftigte, die
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
sind, Entgeltmeldungen in elektronischer Form an die DASBV als Annahmestelle
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzugeben. In der Folge
verzeichnet das Versorgungswerk seit Anfang 2009 mehrere hundert Arbeitgebermeldungen
pro Woche, die mit Hilfe unseres Mitgliederverwaltungsprogramms in Beitragsbescheide
umgewandelt werden.
Daher erhalten alle Mitglieder mit monatlich schwankenden Einkommen neue Beitragsbescheide
von uns. Da viele anwaltlichen Arbeitnehmer, aufgrund von Umsatzbeteiligungen
und Fahrtkostenzuschüssen monatlich wechselnde Einkommen haben, erhalten
im Schnitt ca. 1.500 Mitglieder pro Monat geänderte Beitragsbescheide mit
ein bis zwei Anlageblättern (Beitragskontenübersicht). Dies bringt
für die Verwaltung einen extremen Aufwand für die manuelle Heftung
und Kuvertierung von monatlich ca. 4.000 - 4.500 Druckseiten. Hinzukommen die
Kosten für Papier, Druck, Kuverts und Porto. In allen Fällen müssen
die Mitgliedsakten zur Ablage der Kopien der Bescheide nach vorheriger Überprüfung
gezogen werden. Nach der Ablage aller Akten kommt es in der Folge zu einer nennenswerten
Anzahl von Telefonaten und Schreiben, mit denen die Grundlage des Beitragsbescheids,
die Kontoauszüge usw. erläutert werden müssen. In unzähligen
Fällen erfolgen fristwahrend Widersprüche. Hinzukommt auf Seiten der
Mitglieder und deren Arbeitgeber Monat für Monat ein nicht unerheblicher
Aufwand, weil die Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist zu prüfen sind
und häufig Rückfragen und Unverständnis bei den jeweiligen Arbeitgebern
ausgelöst werden. Angesichts der Tatsache, dass alle angestellten Mitglieder
uns nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung Ihre Entgelt- bzw. Lohnsteuerbescheinigung
(Anm.: diese sind schriftlich vorzulegen, weil wir diesbezüglich keine
elektronische Meldung erhalten) für das abgelaufene Jahr vorlegen müssen
und wir sodann abschließend auf Basis des Steuerbruttogehalts die Beitragshöhe
für das Vorjahr ermitteln, sind häufig alle - mit viel Aufwand erstellten
und von Ihnen überprüften
-Beitragsbescheide des abgelaufenen Vorjahrs rückwirkend abzuändern.
Da in der Regel eine rückwirkende Abänderung
der Vorjahresbescheide vorgenommen wird, wäre es erstrebenswert, wenn angestellte
Mitglieder soweit wie möglich und wenn dies im Einzelfall für das
Mitglied tragbar ist, unterjährig auf Widersprüche gegen Beitragsbescheide
für einzelne Monate verzichten
.
Dies insbesondere auch für folgendem Hintergrund: Da das Versorgungswerk
Beitragsbescheide für angestellte Mitglieder grds. ausschließlich
auf Basis der Arbeitgebermeldungen erlässt und im Folgejahr eine Abänderung
dann vornimmt, wenn die Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung davon abweichen,
sind Widerspruchsverfahren eigentlich per se entbehrlich. Sie sollten daher
bei Fragen zuerst mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und klären, woher
die Abweichung von Bescheid und Gehaltsabrechnung stammt. Da das Versorgungswerk
Beitragsbescheide grds. ausschließlich auf Basis der Arbeitgebermeldungen
erlässt, ist primär Ihr Arbeitgeber aufgefordert, eine etwaige falsche
Arbeitgebermeldung im Folgemonat zu korrigieren mit der Folge, dass Sie dann
auch automatisch von uns einen neuen Beitragsbescheid erhalten. Ein Widerspruch
beim Versorgungswerk bringt nicht weiter, weil am Ende doch der Arbeitgeber
richtig melden muss und wir bis zu einer Korrekturmeldung keinen anderen Bescheid
erlassen. Wenn Sie sich zukünftig direkt an Ihren Arbeitgeber wenden, ersparen
Sie sich und uns viel Aufwand und Kosten, weil am Ende dem Versorgungswerk in
der Regel nur die kostenpflichtige Zurückweisung des Widerspruchs bleibt.
c. Fehler beim Arbeitgebermeldeverfahren vermeiden
- Hinweisblatt für Arbeitgeber von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
jetzt im Internet verfügbar!
Aufgrund der obigen Darstellung wird klar, dass alle angestellten Mitglieder
im eigenen Interesse an einer richtigen Meldung Ihres Arbeitgebers zum einen
darauf hinwirken sollten, dass der Arbeitgeber überhaupt meldet und zum
anderen, dass dieser richtig meldet. Da das Versorgungswerk die Vermutung hat,
dass einige Arbeitgeber gar nicht melden, ist jedem Arbeitnehmer dringend anzuraten,
insoweit nachzufragen. Wenn nämlich keine Meldung beim Versorgungswerk
eingeht kann passieren, dass unterjährig viel zu wenige Beiträge festgesetzt
und eingezogen werden und es sodann im Folgejahr nach Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung
zu hohen Beitragsnachforderungen für das abgelaufene Jahr kommt.
Da es leider immer noch Arbeitgeber gibt, die Probleme beim elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren
haben, sollten angestellte Mitglieder in diesen Fällen auf das vom Versorgungswerk
auf dem Internetportal unter www. vw-ra.de (dort unter "ServicePlattform/Downloads")
abrufbare Hinweisblatt für Arbeitgeber verweisen. In diesem sind die häufigsten
Gründe für eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Verarbeitung und die
passenden Fehlervermeidungshilfen genannt.
d. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10.2009
(Az.: L 8 KR 189/08) zur Befreiung eines Syndikusanwalts von der Rentenversicherung
Nachfolgend wird über das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
29.10.2009 (Az.: L 8 KR 189/08) zur Befreiung eines Syndikusanwalts von der
Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI - abrufbar bei JURIS
(vgl. auch AnwBl. 2010, 214 - 215 mit. Anm. Esser) berichtet:
Der Senat hatte über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einer
als Unternehmensberaterin angestellten Rechtsanwältin zu entscheiden. Der
Senat stellte klar, dass eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes
nur dann besteht, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben.
Eine solche berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalts bei einem nicht
anwaltlichen Arbeitgeber (hier: Unternehmensberatung) umfasse vier Kriterien,
nämlich die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und
rechtsvermittelnde Tätigkeit. Der Senat bezieht sich dabei auf den Aufsatz
von Prossliner in AnwBl. 2009, 133 und stellt klar, dass alle vier Kriterien
für einen Anspruch auf Befreiung kumulativ vorliegen müssen. Die Entscheidung
belegt, dass Unternehmensanwälte, die einen Befreiungsantrag stellen, ohne
dass die vier genannten Kriterien erfüllt sind, mit einer Ablehnung des
Antrags rechnen müssen. Sollte in diesem Verfahren abschließend die
Rentenversicherungspflicht festgestellt werden, so nimmt das Versorgungswerk
- ohne dass dies dabei im Hinblick auf den rentenversicherungsrechtlichen Status
ein eigenes Prüfungsrecht hat - eine Festsetzung nach § 13 Abs. 1
VwS auf den Festbeitrag von 3/10 des Regelpflichtbeitrages (derzeit 328,35 €)
vor. Dieser Beitrag ist an das Versorgungswerk zu bezahlen. Zusätzlich
sind die regulären Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zu
zahlen.
e. Folgen der Angestelltentätigkeit ohne Befreiung
Wie eben dargestellt, wird bei angestellten Mitgliedern, die keine gültige
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorweisen können, eine Festsetzung
eines 3/10 Festbeitrags vorgenommen. Besonders misslich ist dies in Fällen,
bei denen das Mitglied bisher nur aufgrund seiner freiberuflichen Einkünfte
z.B. auf den Mindestbeitrag veranlagt worden ist und das Versorgungswerk feststellt,
dass aktuell und für zurückliegende Jahre ein Anstellungsverhältnis
vorliegt, für das keine Befreiung beantragt oder gewährt wurde. Dann
drohen Beitragsnachzahlungen von vielen tausend Euro. Daher sollte bei Aufnahme
einer angestellten Tätigkeit immer die Frage der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
geklärt werden. Antragsformulare finden sich dafür auf dem Internetportal
des Versorgungswerks unter www.vw-ra.de (dort unter "ServicePlattform/Downloads").
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