

Beitragspflicht selbständig tätiger Mitglieder
a. Referenzjahr, Pflicht zur Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden und Beitragsbemessungsgrundlage
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung sind bei selbständig tätigen
Mitgliedern die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden selbständigen
Einkünfte des Vorvorjahres relevant. So sind z.B. die aus dem Einkommenssteuerbescheid
2010 zu entnehmenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die
Beitragsveranlagung 2012 relevant.
Nicht zur Beitragsbemessungsgrundlage gehören die Einkünfte aus Land-und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.
Diese werden weder positiv zu den selbständigen Einkünften hinzuaddiert,
noch werden diese Einkünfte negativ berücksichtigt. Es erfolgt daher
keine Beitragsreduktion bei Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Dies hat der VGH Baden-Württemberg
bereits im Jahr 1990 entschieden und nun im Jahr 2010 wiederholt (Beschluss
vom 05.03.2010, 9 S 2743/09).
Das Versorgungswerk und die Rechtsprechung billigen im Übrigen auch nicht
eine Reduktion der Beitragsbemessungsgrundlage durch Verlustvorträge.
b. Drastische Sanktionen bei Nichtvorlage von Belegen
Sofern Einkommenssteuerbescheide trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt
werden, werden seitens der Verwaltung Beitragsbescheide regelmäßig
für drei zurückliegende Jahre erlassen. Dabei wird das Mitglied gemäß
§ 11 Abs. 1 der Satzung jeweils zum Regelpflichtbeitrag veranlagt, was
regelmäßig Beitragsforderungen zwischen 25.000,00 € und 30.000,00
€ entstehen lässt. Es erfolgt sodann eine Zustellung der Beitragsbescheide
mit Postzustellungsurkunde. Im Anschluss daran wird ab dem Folgemonat bei Nichtzahlung
unter Festsetzung von Säumniszuschlägen gemahnt und dann die Zwangsvollstreckung
eingeleitet. Dieses Verfahren erscheint auf den ersten Blick als rigide, doch
ist dabei nicht zu verkennen, dass die betreffenden Mitglieder ihrer Mitwirkungspflicht
gemäß § 39 VwS trotz mehrerer Aufforderungen über Monate
nicht nachgekommen sind. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand und die Kosten
für alle Mitglieder sind extrem. Außerdem entziehen diese Mitglieder
sich bewusst oder unbewusst ihrer Beitragspflicht und enthalten der Mitgliedergemeinschaft
zumindest zeitweise Geldmittel vor, die zwischenzeitlich nicht angelegt werden
können. Dabei ist nicht zu vergessen, dass in den meisten Fällen im
Widerspruchsverfahren die seit langem angeforderten Einkommenssteuerbescheide
endlich vorgelegt werden, die meist seit langer Zeit im Besitz des Mitglieds
sind. Es erfolgt dann eine Neufestsetzung der Beiträge basierend auf den
vorgelegten Zahlen mit der Folge, dass das gesamte Beitragskonto des Mitglieds
neu berechnet werden muss und die festgesetzten Säumniszuschläge vom
Mitglied zu zahlen sind.
Abschließend darf nicht vergessen werden, dass die von den Mitgliedern
eingelegten Widersprüche und erhobenen Klagen gegen die rückwirkende
Festsetzung des Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 VwS regelmäßig
keine Aussicht auf Erfolg haben und bei den Mitgliedern nur zusätzliche
Kosten verursachen. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist
das Vorgehen des Versorgungswerks nämlich nicht zu beanstanden. Danach
ist, wenn ein Mitglied trotz mehrfacher Aufforderungen weder Einkommensnachweise
vorgelegt noch anderweitige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat, die
Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 VwS nicht ermessensfehlerhaft
(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2009 - 9 S 830/09, RNr.
5 - zit. nach JURIS). In vielen Fällen bleibt dem Versorgungswerk nichts
anderes übrig, als die rückständigen Beiträge im Wege der
Zwangsvollstreckung einzutreiben. Dabei wird von den betroffenen anwaltlichen
Mitglieder immer wieder der Einwand gegen die Vollstreckung vorgebracht, dass
im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §
14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft droht.
Nach einer neueren Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZB
36/09, NJW 2010, S. 1002) rechtfertigt dieser Umstand nicht ohne weiteres die
Annahme einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. von §
765a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser Ansicht sind auch die Verwaltungsgerichte, weshalb
die Chancen für zahlungsunwillige oder - unfähige Mitglieder insoweit
schlecht stehen. Darauf wird aus gegebenem Anlass hingewiesen und an die Mitwirkungspflichten
der Mitglieder erinnert, Einkommenssteuerbescheide zu erwirken und diese dem
Versorgungswerk unverzüglich vorzulegen.
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