

Allgemeine Informationen zur Beitragshöhe im Jahr 2012
Nachfolgend erhalten Sie Erläuterungen zu den für die Beitragsbemessung relevanten Größen für das Jahr 2012 (vgl. § 11 Abs. 1 VwS):
a. Beitragssätze
Der Beitragssatz liegt bei 19,6 %. Der Regelpflichtbeitrag beträgt 1.097,60 € bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.600,00 €. Der Mindestbeitrag beträgt 84,43 €. Der Beitragssatz nach § 13 Abs. 1 Vws (3/10) beträgt 329,28 €.
b. Freiwillige Beiträge
Unter den Voraussetzungen des § 14 ist die freiwillige Entrichtung zusätzlicher Beiträge bis zum Höchstbeitrag von 13/10 (derzeit 1.426,88 €) auf Antrag möglich. Zu beachten ist dabei, dass Mitglieder, die freiwillige Zusatzbeiträge beantragt haben, programmtechnisch bedingt ab dem 01. Januar 2010 und für etwaige Folgejahre stets zwei Beitragsbescheide erhalten, nämlich einen Bescheid mit einer einkommensbezogenen Festsetzung (z. B. 10/10 Regelpflichtbeitrag) und einen Bescheid über den vom Mitglied individuell bestimmten Zusatzbeitrag gemäß § 14 Abs. 1 VwS (z. B. 3/10 Regelpflichtbeitrag)