

Berufsunfähigkeitsrente
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Relevanz der Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk
Rente nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit und Aufgabe des Berufs
Zusammenfassung
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Relevanz der Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk
"Beruf" ist der zentrale Begriff des Versorgungswerks,
in unserem Fall derjenige des Rechtsanwalts. Deswegen nimmt schon der Landesgesetzgeber
in § 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes ihn in die Be-zeichnung "Versorgungswerk
der Rechtsanwälte" auf; deswegen nennt der Bundesgesetzgeber es eine
"berufsständische" Versorgungseinrichtung § 6 Absatz 1 Nr.
1 SGB VI. Deswegen knüpft die Mitgliedschaft an den Beruf an - für
den in unserem Fall die Kammermitgliedschaft gemäß der BRAO konstitutiv
ist. Der zu leistende Beitrag wird gemäß § 11 der Satzung an
den Berufseinkünften gemessen.
Und deswegen knüpfen auch die Voraussetzungen der Leistungen des Versorgungswerks
an den Beruf an. Das gilt besonders für die Leistung im Fall der Berufsunfähigkeit,
die in der Beitragsfreiheit (§ 15 Absatz 8 Ziff 4 VwS) einerseits und der
Berufsunfähigkeitsrente (§§ 21, 22 VwS) andererseits besteht.
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist deswegen ernst gemeint. Es geht nicht
um Erwerbsminderung, Krank-heit oder bestimmte Unfallfolgen. Maßgeblich
ist allein, ob die einzige Erwerbsquelle des angestellten oder selbständigen
Freiberuflers - seine vor allem geistige, aber auch körperliche Arbeitskraft
- im Beruf noch zur Verfügung steht oder nicht. Kann der Beruf nicht mehr
ausgeübt werden, so tritt die Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) an
seine Stelle bzw. die seines Einkommens. So gesehen ist auch die Altersrente
nichts ande-res als ein Unterfall von ihr - im Alter wird eben nur typischerweise
vermutet, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Die BU-Rente hat für das Versorgungswerk und
seine betroffenen - nämlich berufsunfähigen - Mitglieder eine besondere
Relevanz durch die sogenannte "Zurechnungszeit" des § 22 Absatz
3 Ziffer 4 VwS. Sie substituiert die dem Berufsunfähigen in aller Regel
fehlende ausreichend lange Versicherungszeit. Da nach der Rentenformel des §
22 Absatz 1 VwS die Höhe der Rente von den drei Faktoren Beitragshöhe,
Renten-steigerungsbetrag und Versicherungszeit abhängt, ist klar, welch
entscheidender Hebel die Zurechnungszeit ist.
Das sei an folgendem Beispiel klar gemacht: Wer im Alter von 30 Jahren Anwalt
wurde und im Jahr 2010 (Rentensteigerungsbetrag 86,88 €) nach drei Berufsjahren
(also 36 Monaten) berufsunfähig wird und bis dahin den Regelpflichtbeitrag
von monatlich 1.094,50 € gezahlt und sich dadurch einen persönlichen
durch-schnittlichen Beitragsquotienten von 1.0 erarbeitet hat, bekäme ohne
Zurechnungszeit folgende Monatsrente:
3 * 1.0 * 86.88 € = 260,64 € Monatsrente (ohne Berücksichtigung
von Zusatzzeiten nach § 23 Abs. 3 Nr.3 VwS)
Die Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der BU bis zum 55. Lebensjahr.
Das sind in unserem Fall 23 Jahre. Sie sind hinzuzurechnen, so dass die gesamte
Versicherungszeit 26 Jahre ausmacht.
Die Rechnung sieht dann ganz anders aus:
26 * 1.0 * 86.88 € = 2.258,88 € Monatsrente
Die Anwartschaft von 260,64 € hat dieses Mitglied selbst "verdient".
Den zusätzlichen Betrag von knapp 2.000 € bezahlt die Versichertengemeinschaft
für ihn und ggf. seine Familie.
Da die Rente ihrer Höhe nach in die Altersrente übergeht, also lebenslänglich
finanziert werden muss, macht das für unseren Fall eine Belastung für
die Versichertengemeinschaft aus, die die Größenordnung von 1,5 Mio.
€ u.U weit überschreiten kann (die genaue Zahl hängt von dem
schließlich erreichten Lebensalter des Mitglieds und der Zahl und Lebensdauer
seiner Hinterbliebenen ab).
Das zeigt aber: jeder einzelne Fall einer Berufsunfähigkeit verbindet
Mitglied und Versorgungswerk in einer beide Seiten treffenden Last:
das Mitglied darin, dass es seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, das Versorgungswerk
darin, dass es ihm und ggf. seinen Hinterbliebenen den Lebensunterhalt auf lange
Sicht finanzieren muss. Da das Versorgungswerk nach dem Stand vom 31.03.2010
insgesamt 94 Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten bei einer durchschnittlichen
Monatsrente von 1.292,00 € zu versorgen hatte, kann man sich vorstellen,
welches Gewicht die Versorgung für den Fall der Berufsunfähigkeit
in unserem Versorgungswerk hat. Die Verhältnisse liegen in den bei den
anderen Rechtsanwaltsversorgungen bekannten Zahlen nicht anders. Die Tendenz
ist deutlich steigend.
Rente nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit
und Aufgabe des Berufs
Immer wieder wird kritisiert, Berufsfähigkeitsrente im Versorgungswerk
werde nur dem gezahlt, der "mit dem Kopf unter dem Arm" daherkomme.
Diese Kritik beruht auf einem Vergleich von "Äpfeln mit Birnen": gibt es doch in der Privatwirtschaft Berufsunfähigkeitsrenten schon bei 50 % Erwerbsminderung (was immer sie bedeuten und wie sie festgestellt werden mag) oder sogar schon früher. Dort allerdings wird ein ganz anderes Risiko abgesichert, als es hier in Rede steht - das Verständnisproblem besteht nur in der für die privaten Verträge üblichen Nomenklatur der "Berufsunfähigkeit". Dort müsste richtigerweise von Renten im Fall verminderter Berufsfähigkeit gesprochen werden.
Warum das Versorgungswerk nur das Risiko der vollständigen Berufsunfähigkeit absichern kann und will, hat Kilger schon einmal auf Seite 16 ff im INFO 8 vom Oktober 1993 ("Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk") dargestellt. Damals hatte die Rechtsprechung im Land Baden-Württemberg insoweit bereits Klarheit geschaffen, wie das Dr. Bühler in ausführlichem Zusammenhang auf Seite 22 ff im INFO 19 vom Oktober 2005 ("Die finanzielle Absicherung des Rechtsanwalts bei Berufsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit bzw. seine Hinterbliebenen bei Tod") zusammengestellt hat.
Dass dieses Prinzip generell bei allen berufsständischen Versorgungswerken Bestand hat, bestätigt die Rechtsprechung dauerhaft. Als jüngstes Beispiel sei zitiert:
OVG Münster (für das Land Nordrhein-Westfalen)
vom 30.10.2008 ( Az. 5 A 2437/06) NJW-RR 2009,
353-355 (= BRAK-Mitt. 2009, 27 - Leitsatz):
"Ein Rechtsanwalt, der wegen sozialer Ängste nicht mehr in der Lage
ist, vor Gericht aufzutreten und mit mehr als zwei Gesprächspartnern gleichzeitig
zu kommunizieren, ist aus diesem Grunde nicht berufsunfähig im Sinne der
Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen.
Er kann vielmehr auf anwaltliche Tätigkeiten verwiesen werden, bei denen
seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. Das Risiko,
auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine entsprechende Tätigkeit zu finden,
ist von der Versicherungsleistung des Versorgungswerks nicht gedeckt."
(Leitsatz zitiert nach JURIS - der Beschluss ist dort im Langtext verfügbar).
Woraus diese "restriktive" Haltung resultiert,
sei hier nur kurz wie folgt repetiert:
Der Freiberufler kommt spät in den Beruf (normalerweise erst im Lebensalter
von 28 - 30 Jahren). Er hat bis dahin kaum Vorsorgeanwartschaften aufbauen können.
Er befindet sich mit diesem Lebensalter aber bereits in einer entscheidenden
Phase: Berufsbeginn, Familiengründung, Sesshaftigkeit - all dies drängt
sich in dieser Lebensphase zusammen. Reserven - vor allem Kapital - sind typischerweise
nicht vorhanden.
Die geistige und körperliche Fähigkeit, den Beruf auszuüben, stellt die einzige Existenzquelle dar. Entfällt sie, steht der junge Freiberufler vor dem finanziellen Nichts.
Damit ist gefordert: ein Schutz vor diesem Absturz muss sofort und effektiv zur Verfügung stehen.
In einem System der Solidarität der Berufsgenossen, wie es das Versorgungswerk darstellt, muss dieser Schutz auch Jedermann zustehen.
Das bedeutet: sowohl eine (nennenswerte) Wartezeit
als auch eine Gesundheitsprüfung kommen nicht in Betracht.
Im Ergebnis heißt das: das Versorgungswerk bietet ein offenes Tor für jedes Risiko. Das kann kein anderes Versicherungssystem leisten. Die gesetzliche Rentenversicherung sichert sich bei seinem System des Schutzes bei Erwerbsminderung durch eine fünfjährige Wartezeit. Die Privatversicherung ist streng bei der Prüfung der Gesundheitsfragen im Stadium des Vertragsabschlusses mit Konsequenz der Ablehnung, zusätzlicher Risikoprämie oder gar später Erfüllungsverweigerung. Nur das Versorgungswerk zahlt ohne Gesundheitsprüfung praktisch vom ersten Tag an (§ 21 Absatz 1 Ziffer 4 VwS verlangt lediglich drei Monatsbeiträge).
Es ist einsichtig: das Korrektiv für dieses offene Tor kann nur darin bestehen, dass nur das Risiko der absoluten Existenzvernichtung abgesichert ist. Wie dargestellt, entspricht dieses aber auch der besonderen Anforderung des Freien Berufs, die kein anderes Versorgungs- oder Versicherungssystem abdecken kann. Selbstverständlich beinhaltet das aber auch die Empfehlung an jedes Mitglied, sich - wo es irgend geht - gegen das Risiko der bloß verminderten Erwerbsfähigkeit neben dem Versorgungswerk bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abzusichern.
Nach 25 Jahren Verwaltungspraxis verfügt unser Versorgungswerk naturgemäß über Erfahrungen mit dem Phänomen der Berufsunfähigkeit und der daraus resultierenden Leistung der entsprechenden Rente nach § 21 VwS in der Anwaltschaft:
Jeder Anwältin und jedem Anwalt ist nur zu wünschen,
dass sie/er nie aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sein wird, eine
Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk anstreben zu müssen -
die Beiträge dienen in erster Linie der Versorgung im Alter und im Todesfall
der Hinterbliebenen. Tritt der Fall dennoch ein, besteht im Versorgungswerk
eine höchstmögliche Absicherung ganz eigener Art. Da sie allerdings
vor allem bei jungen Berufsunfähigen im Wesentlichen von der Versichertengemeinschaft
finanziert wird, sind zu ihrem Schutz die Hürden objektiver Voraussetzungen
und klarer medizinischer Nachweise zu überwinden. Im Ergebnis wird ein
auf die Besonderheiten des Freien Berufs besonders zugeschnittener optimaler
Berufsunfähigkeitsschutz zur Verfügung gestellt.
(von Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied Dr. Christoph Bühler, Pforzheim
und Rechtsanwalt und stv. Vorstandsvorsitzenden Hartmut Kilger, Tübingen,
im April 2010.)
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