

Allgemeine Informationen zur Beitragshöhe im Jahr 2011
Nachfolgend erhalten Sie Erläuterungen zu den für die Beitragsbemessung relevanten Größen für das Jahr 2011 (vgl. § 11 Abs. 1 VwS):
a. Beitragssätze
Der Beitragssatz blieb unverändert bei 19,9 %. Der Regelpflichtbeitrag beträgt weiterhin 1.094,50 € bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.500,00 €. Ebenso blieben der Mindestbeitrag in Höhe von 84,19 € sowie der Beitragssatz nach § 13 Abs. 1 Vws (3/10) in Höhe von 328,35 € unverändert.
b. Freiwillige Beiträge
Unter den Voraussetzungen des § 14 ist die freiwillige
Entrichtung zusätzlicher Beiträge bis zum Höchstbeitrag von
13/10 (derzeit 1.422,85 €) auf Antrag möglich. Zu beachten ist dabei,
dass Mitglieder, die freiwillige Zusatzbeiträge beantragt haben, programmtechnisch
bedingt ab dem 01. Januar 2010 und für etwaige Folgejahre stets zwei
Beitragsbescheide erhalten, nämlich einen Bescheid mit einer einkommensbezogenen
Festsetzung (z. B. 10/10 Regelpflichtbeitrag) und einen Bescheid über
den vom Mitglied individuell bestimmten Zusatzbeitrag gemäß §
14 Abs. 1 VwS (z. B. 3/10 Regelpflichtbeitrag)
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