

Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks (VwS)
a. Kinderbetreuungszeiten für Kinder, die bis zum Ablauf des 31.03.2006
geboren wurden
Für Kinder, die bis zum Ablauf des 31.03.2006 geboren wurden, können
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 a VwS Kinderbetreuungszeiten
berücksichtigt werden.
Kinderbetreuungszeiten können in der Weise berücksichtigt werden,
dass bei Berechnung des Versorgungsanspruchs für die Betreuung jedes Kindes,
für das eine Anzeige nach § 22 a Abs. 1 Ziff. 1 VwS erfolgte, ein
Kalenderjahr außer Betracht bleibt, und zwar dasjenige, das den niedrigsten
durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr
und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) ausweist, wenn sich bei Berücksichtigung
dieses Kalenderjahres eine niedrigere Anwartschaft ergeben würde.
b. Kinder, die ab dem 01.04.2006 geboren wurden
Für Kinder, die ab dem 01.04.2006 geboren wurden, eröffnet §
11 a VwS im Fall einer beschäftigungsfreien und einkommenslosen Elternzeit
- höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes - die Möglichkeit
der Beitragsbefreiung. Es wird auch verwiesen auf die Hinweise im Info-Heft
20 (dort unter II 1 b).
Mit der durch § 11 a VwS eröffneten Möglichkeit der Beitragsbefreiung
wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - Urteil vom 05.04.2005, Az.:
1 BvR 774/02 - (s. auch Info-Heft 19, dort VII) zur Beitragspflicht während
Kindererziehungszeiten umgesetzt.
![]()