

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
a) Ergänzend zu den sich aus den Bestimmungen in §§ 22 a,
11 a geschaffenen Möglichkeiten der Berücksichtigung der besonderen
Situation von kinderbetreuenden Mitgliedern ist hinzuweisen auf die auch für
die Mitglieder des Versorgungswerks eröffnete Möglichkeit der Geltendmachung
von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Obwohl die (Pflicht-)Mitglieder des Versorgungswerks gem. § 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGB VI von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte die Möglichkeit
eröffnet, neben Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk aufgrund von
Kindererziehungszeiten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu erwerben.
Die berufsständischen Versorgungswerke stellen die Pflichtversorgung ihrer
Mitglieder im Bereich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
sicher. Für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung werden neben
diesen Elementen der Pflichtversorgung Kindererziehungszeiten gewährt;
es handelt sich bei den Kindererziehungszeiten um "versicherungsfremde"
Leistungen, für die die gesetzliche Ren tenversicherung Beiträge vom
Bund erhält. Bei der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der
gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine Leistung des Familienausgleichs.
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden daher aus
Steuermitteln finanziert. Einen solchen Beitrag erhalten die berufsständischen
Versorgungswerke nicht.
b) Die Mitglieder des Versorgungswerks tragen jedoch durch die von ihnen zu zahlenden Steuern zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten durch die gesetzliche Rentenversicherung bei.
Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (BSG 31.08.2008-B 13 R 64/06R und HessLSozG 19.06.2007-L 2 R 366/05 ZVW) hat daraus gefolgert, dass Kindererziehungszeiten im Sinne von § 56 SGB VI auch für von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder von Versorgungswerken freier Berufe in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sind.
Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass die berufsständischen Versorgungswerke ihre Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringen. Die Gewährung von Kindererziehungszeiten innerhalb der Versorgungswerke würde einen Solidarbeitrag der Mitglieder des Versorgungswerkes voraussetzen, und zwar zusätzlich zu dem bereits über Steuern erbrachten Solidarbeitrag zu den Kindererziehungszeiten, die über die gesetzliche Rentenversicherung anerkannt und ausgezahlt werden. Eine doppelte Inanspruchnahme ist den Mitgliedern der berufsständischen Versorgungswerke nicht zuzumuten.
c) Aufgrund der Rechtsprechung der Sozialgerichte können -auf Antrag - für ein Mitglied des Versorgungswerks in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten anerkannt werden, und zwar
- für bis zum 31.12.1991 geborene Kinder 12 Monate
- für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder 36 Monate
Bestehen keine sonstigen Anwartschaftszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht jedenfalls dann, wenn für ein Mitglied des Versorgungswerks
Kindererziehungszeiten nur für ein (1) nach dem 01.01.1992 geborenes Kind
bzw. "nur" für vier bis zum 31.12.1991 geborene Kinder Kindererziehungszeiten
zu berücksichtigen sind, das Risiko, dass die für einen Rentenbezug
in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von 60 Monaten
nicht erreicht wird. Ohne Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten liegen
die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
jedoch nicht vor.
Es besteht also trotz der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten das
Risiko, dass die Mindestvoraussetzungen für den Bezug von Rentenzahlungen
nicht erfüllt werden.Diesen Missstand hat der Gesetzgeber gesehen und für
Abhilfe gesorgt.
d) Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB IV zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse
und anderer Gesetze (Bundesgesetzblatt I Nr. 42/2009 Seite 1939 ff.) wurde die
Bestimmung des § 208 SGB VI eingeführt.
Nach dieser Neuregelung wird für Elternteile, denen
Kindererziehungszeitenindergesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind
und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht
erfüllt haben, die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag freiwillige
Beiträge für so viele Monate nachzuzahlen, wie zur Erfüllung
der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können
auf Antrag frühestens nach Erreichen der Regelaltersgrenze für so
viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
noch erforderlich sind.
Für die Mitglieder des Versorgungswerks, für die auf Antrag Kindererziehungszeiten
in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurden, bedeutet dies, dass
sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen können, um die Wartezeit von 60 Kalendermonaten
abzudecken (derzeit freiwilliger Beitrag mindestens 79,60 € pro Monat).Empfehlung:
Mitglieder des Versorgungswerks, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung (derzeit 65. Lebensjahr, später 67. Lebensjahr) bereits
erreicht haben oder erreichen, sollten prüfen oder ggf. mit der für
sie örtlich zuständigen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen
Rentenversicherung - Bund (DRV) klären,
Hinweis: Nach den aktuellen Werten (2009) beträgt die Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung für jedes Jahr der Kindererziehungszeit
27,20 €; für 2 nach dem 31.12.1991 geborene Kinder, für die 2
x 36 Monate als Kindererziehungszeit anerkannt werden können (sofern diese
Zeiten sich nicht überschneiden), ergibt dies nach den aktuellen Werten
(2009) einen Rentenanspruch von 6 x 27,20 € = 163,20 €.
Die Zahlung einer Rente für Kindererziehungszeiten erfolgt direkt durch die gesetzliche Rentenversicherung an das Mitglied des Versorgungswerks. Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistungen des Versorgungswerks.
(von Rechtsanwältin und Vorstandsmitglied Ulrike Beck,
Mannheim)
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