

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versorgungswerk
der Jahre 1989-1999
Von insgesamt 45 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundes-verwaltungsgerichts
und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die unser Versorgungswerk
betreffen, zitieren wir die für die Organe und Mitglieder des Versorgungswerks
wichtigsten Leitsätze (neuere Entscheidungen finden sich in den entsprechenden
Info-Heften):
1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4.4.1989
1 BvR 685/88:
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
in Baden-Württemberg und die daraus folgende Beitragspflicht verstoßen
nicht gegen die Verfassung.
2. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3.11.1989
1 B 131/89 in NJW 1990, 589:
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen Bundesrecht.
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom
27.1.1987 - 9 S 2504/85 in NJW 1987, Seite 1350:
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigerklärung einer
Satzungsvorschrift fehlt, wenn diese nur eine unmittelbar geltende gesetzliche
Bestimmung wortgleich wiederholt.
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
vom 22.4.1985 ist gültig.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.6.1987 9 S 1921/86:
§ 11 Abs. 2 der Satzung gibt einen Anspruch auf rückwirkende
Festsetzung des persönlichen Pflichtbeitrages. Für einen vor Stellung
des Antrags nach § 11 Abs. 2 der Satzung liegenden Zeitraum kann die
Festsetzung des persönlichen Pflichtbeitrages nicht mehr beansprucht
werden, wenn der Bescheid über die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages
gemäss § 11 Abs. 1 der Satzung bestandskräftig geworden ist.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1987 9 S 1074/87:
Ein Anspruch auf Festsetzung des persönlichen Pflichtbeitrags nach
§ 11 Abs. 2 der Satzung unter Beibehaltung der genehmigten Regelpflichtbeitragshöchstgrenze
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist nach Wortlaut und Sinn und Zweck
dieser Vorschriften ausgeschlossen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.1988 9 S 76/88:
§ 12 Abs. 1 der Satzung ist nicht anwendbar, wenn das Mitglied
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes nicht
in Baden-Württemberg, sondern in einem anderen Bundesland als Rechtsanwalt
zugelassen war.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.6.1989 9 S 3268/87:
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass §
18 Abs. 1 der Satzung den Anspruch auf Erstattung von Versorgungsbeiträgen
auf 60 % der geleisteten Beiträge beschränkt.
Dies gilt auch, wenn das ausgeschiedene Mitglied in der Zeit seiner Mitgliedschaft
keine Rentenanwartschaften erworben hatte, weil es seiner Beitragspflicht
nicht nachgekommen war.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.6.1990 9 S 437/90:
Bei der Festsetzung des persönlichen Pflichtbeitrages sind Verlustabzüge
nach § 10 d EStG, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sowie Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kindverhältnisses nicht beitragsmindernd
zu berücksichtigen.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.07.1990 9 S 819/90:
Aus § 6 Nr. 4 der Satzung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG
folgt nicht, dass auch solchen Rechtsanwälten, die sich - aus einem Bundesland
ohne berufsständische Pflichtversorgung kommend - aufgrund Zulassungswechsels
in Baden-Württemberg niedergelassen haben, einen Anspruch auf Befreiung
von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte eingeräumt
werden müsste.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.9.1990 9 S 2995/88 in NJW
1991; Seite 1193:
Zur Bemessungsgrundlage des Versorgungsbeitrages zählen auch Einnahmen
aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung. Dies ist auch
dann verfassungs-rechtlich unbedenklich, wenn das Pflichtmitglied ausschließlich
nichtanwaltliche Einnahmen erzielt. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt
nicht, dass bei der Bemessung des einkommensbezogenen Beitrags die aus einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis erzielten Einnahmen unberücksichtigt
bleiben.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.9.1990 9 S 866/89:
Ein Mitglied, das von der Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherung keinen Gebrauch macht, wird zu Recht mit dem in §
13 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Sonderbeitrag belastet (3/10 Regelpflichtbeitrag).
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.2.1991 9 S 332/90:
Die Bemessung des Versorgungsbeitrags selbständig tätiger
Rechtsanwälte nach dem durch den Einkommenssteuerbescheid für das
vorletzte Kalenderjahr nachgewiesenen Arbeitseinkommen ist rechtlich unbedenklich.
In Ergänzung zur Entscheidungssammlung vom Juli 1991 zitieren wir weitere
Entscheidungen VGH Baden-Württemberg mit (nicht offiziellen) Leitsätzen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1991 9 S 915/90:
Der Satzungsgeber ist in der Regelung der Erstattung von Beiträgen
weitgehend frei; er kann die Erstattung anordnen, einschränken oder ausschließen;
dies gilt auch für die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.1.1992 9 S 899/90:
Das Versorgungswerk muss keine Befreiungsmöglichkeit für Mitglieder
vorsehen, die zuvor in einem anderen Bundesland ohne Versorgungswerk zugelassen
waren, auch wenn sie anderweitige private Vorsorge für ihr Alter getroffen
haben.
VGH Baden-Württemberg vom 2.4.1992 9 S 99/92:
Das Verfahren der Beitragsfestsetzung richtet sich gemäss §
12 und 3 Kommunalabgabengesetz nach den Vorschriften der Abgabenordnung.
VGH Entscheidung vom 29.6.1992 9 S 1346/92:
Eine unbillige Härte durch Beitragsbelastung liegt nur vor bei
wirtschaftlicher Existenzgefährdung. Dabei ist auch das sonstige Familieneinkommen
zu berücksichtigen (Berufeinkommen des Ehegatten).
VGH Baden-Württemberg vom 15.06.1993 9 S 1902/93:
Die 6-monatige Frist für den Ermäßigungsantrag des Berufsanfängers
(§ 12/4 VwS) beginnt ab der erstmaligen Zulassung des Mitglieds ohne
Rücksicht auf die Höhe seines Einkommens, die Veranlagung oder die
Beitragszahlung. Trotz etwaiger Beitragsermäßigung muss der Mindestbeitrag
(§ 11/3 VwS) in voller Höhe bezahlt werden.
VGH Baden-Württemberg vom 24.9.1993 9 S 613/93:
Je unzureichender die Mitwirkung des Mitglieds bei der Angabe seines
Einkommens unter Vorlage von Nachweisen ist, desto eher ist von einem weiten
Schätzungsrahmen nach § 11 (4) VwS auszugehen; Hilfsmittel sind
die Entwicklung des Branchendurchschnitts und Sicherheitszuschläge.
VGH Baden-Württemberg vom 21.12.1993 9 S 1071/91 mit
20. Bundesverwaltungsgericht vom 23.2.1994 1 B 29.94:
Die Regelung der berufsständischen Pflichtversorgung fällt
in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Grundsätzlich können
alle Berufsangehörigen als Pflichtmitglieder einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung herangezogen werden. Zulässig ist ein von allen
Mitgliedern zu zahlender Mindestbeitrag. Das Fehlen einer Befreiungsregelung
für geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis
verstößt nicht gegen Art. 3 (1) GG. Der Gleichheitssatz verpflichtet
den Gesetzgeber und den Satzungsgeber nicht, auf dem Gebiet der berufsständischen
Pflichtversorgung Regelungen zu übernehmen, die der Bundesgesetzgeber
in der Sozialversicherung getroffen hat; denn er hat nur innerhalb seine Rechtsetzung
den Gleichheitssatz zu wahren.
VGH Baden-Württemberg vom 14.3.1994 9 S 288/94:
Auch wenn derselbe Zeitraum bereits veranlagt war, dürfen rückwirkend
erneut Beiträge festgesetzt werden gemäss § 164 (2) Satz 1
AO in Verbindung mit §§ 12, 3 KAG.
Die Belassung eines Existenzminimums führt nicht zur Beitragsfreiheit,
da Beiträge anders als Steuern zu einer Gegenleistung (Rentenanwartschaft)
führen.
VGH Baden-Württemberg vom 22.12.1994 9 S 1347/92:
Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Baden-Württemberg
wird nur befreit, wer an das andere Versorgungswerk volle 10/10 Beiträge
entrichtet (der Kläger war in Hessen nur zu 5/10 veranlagt).
VGH Baden-Württemberg vom 22.1.1996 9 S 2205/95:
Nachversicherungsbeträge müssen nach Ausscheiden des Mitglieds
weder diesem erstattet noch an die gesetzliche Rentenversicherung übergeleitet
werden.
VGH Baden-Württemberg vom 22.1.1996 9 S 225/94:
Der Ausschluss der Erstattung von Nachversicherungsbeträgen ist
wirksam.
VGH Baden-Württemberg vom 14.6.1996 9 S 809/96:
Der Beitragsberechnung sind bei selbständiger Tätigkeit die
Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, bei nichtselbständiger
Tätigkeit der Gehaltsnachweis des letzten Kalenderjahres zugrunde zu
legen; die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 2 VwS ist wirksam.
VGH Baden-Württemberg Normenkontrollbeschluss vom 27.11.1996
9 S 1152/96:
§ 11 (2) Satz 2 Nr. 2 der Satzung verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht. Die Veranlagung nach den Einkünften des letzten
Kalenderjahres ist zulässig, eine Gegenwartsveranlagung nicht erforderlich.
Bundesverfassungsgericht vom 26.8.1997 1 BVL 1/94:
Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.12.1993
6 K 1722/93 ist unzulässig.
Das vorlegende Gericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts für das anhängige gerichtliche Verfahren
unerlässlich ist, und nicht ausreichend eine verfassungskonforme Auslegung
des Rechtsanwalts-versorgungsgesetzes von Baden-Württemberg versucht.
Bei der erforderlichen weiteren Aufklärung kann auch die am 1.1.1997
in Kraft getretene Rechtsänderung (§ 22 a der Satzung ... Einführung
der Kinderbetreuungszeit Anmerkung d.Red.) in die Überlegungen
einbezogen werden.
VG Stuttgart vom 13.11.1998 4 K 6803/97:
Die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regeln über die Pflicht
zur Entrichtung von Beiträgen während der Mutterschutzfrist und
des Erziehungsurlaubes sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen
insbesondere nicht gegen Artikel 3 (1) oder Artikel 6 (1) und (4) GG. Eine
Bindung an Regelungen des Sozialversicherungsrechts besteht nicht.
Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende
wirtschaftliche Belastung auszugleichen.
Frühere Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen
Sozialversicherung sind auf ein berufsständisches Versorgungswerk nicht
übertragbar wegen andersartiger Finanzierung. Beim Versorgungswerk wird
nicht der weitaus größte Teil der nachwachsenden Generation später
wieder als Beitragszahler zur Verfügung stehen.
Auch die Heranziehung von Beiträgen während der Mutterschutzfrist
ist nicht zu beanstanden. Das fehlende Einkommen wirkt sich als niedrigere
Bemessungs-grundlage im Folgejahr aus.
VGH Baden-Württemberg vom 18.6.1999 9 S 209/99:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das in vorstehender Ziff.
27 erwähnte Urteil des VG Stuttgart wird abgelehnt.
In den Gründen verweist der VGH zusätzlich auf die inzwischen eingetretene
Rechtsänderung durch § 22 a der Satzung (Kinderbetreuungszeit).
VGH Baden-Württemberg vom 9.2.1999 9 S 2177/98:
Die Bemessung des Beitrages für selbständige Mitglieder nach
dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben verstößt
auch nicht deshalb gegen Artikel 3 Absatz 1 GG, weil den Selbständigen
bei gleichem Arbeitseinkommen weniger Geldmittel verbleiben als den Nicht-Selbständigen,
dadurch, dass keine fiktiven Arbeitgeberanteile an Sozialversicherungsbeiträgen
abgesetzt werden können. Selbständig und abhängig Tätige
müssen nicht in allen Punkten wirtschaftlich gleichgestellt werden.
(Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 18.8.1999
verworfen).
VGH Baden-Württemberg vom 1.3.1999 9 S 2390/97:
Der Ausschluss von Nachversicherungsbeiträgen von der Erstattung
nach § 18 Absatz 3 Satz 2 der Satzung ist rechtmäßig.
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