Elektronisches Befreiungsverfahren ab 01.01.2023 (Stand: 04.12.2023)

 

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht seit 01.01.2023 nur noch elektronisch stellen

 

Seit 01.01.2023 ist es für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen verpflichtend, den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht elektronisch zu stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer Neufassung (gültig seit 01.01.2023) des § 6 Abs. 2 SGB VI.

 

Befreiungsanträge in Papierform sind seit 01.01.2023 daher nicht mehr vorgesehen.

 

Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sind daher seit 01.01.2023 nur noch über den Link www.e-befreiungsantrag.de möglich.

 

Sie werden über den Link zur Antragsstellung auf die Seite der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV) weitergeleitet, die für uns das elektronische Antragsverfahren als Dienstleister abbildet. Der von Ihnen elektronisch ausgefüllte Antrag wird vom Versorgungswerk elektronisch mit den notwendigen Bestätigungen versehen und über die DASBV an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weitergeleitet.

 

Bitte senden Sie uns den pdf-Ausdruck Ihres bereits gestellten Antrags nicht zu. Dies ist überflüssig. Wir haben diesen bereits (über das System generiert) digital vorliegen.

 

Die DRV Bund prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und inhaltlich darauf, - wie bisher auch - ob die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht.

 

Bitte beachten Sie, dass an uns übermittelte Anträge weder gelöscht noch an Sie wieder zurückgeleitet werden können. Wir bitten Sie daher, vor Übermittlung des Antrags diesen sorgfältig zu prüfen. Wir sind verpflichtet, jeden eingegangenen Antrag an die DRV Bund weiterzuleiten. Eine Rücknahme des Befreiungsantrags ist nur über die DRV Bund möglich.

 

Einzelfallüberprüfungen und Einzelfalleinschätzungen können und dürfen wir nicht vornehmen. Die ausschließliche Verfahrenszuständigkeit bei laufenden Befreiungsverfahren liegt allein bei der DRV Bund. Entsprechendes gilt für Zulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft vor der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den beiden vorgenannten Themen an die jeweils zuständige Stelle.

 

Den Bescheid der DRV Bund erhalten Sie per Post von der DRV Bund und nicht vom Versorgungswerk. 

Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk lediglich informatorisch parallel elektronisch über den Ausgang des Verfahrens.

 

Sie müssen nach Eingang des Bescheids Ihren Arbeitgeber umgehend über die Entscheidung der DRV Bund informieren. Leiten Sie diesem bitte eine Kopie des Bescheids zu. Wir kommunizieren nicht mit Ihrem Arbeitgeber.

 

FAQs zum elektronischen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 01.01.2023

 

1.) Welche Daten sollte ich im elektronischen Befreiungsantragsformular zur Hand haben?

 

Damit die Antragsstellung und auch die Weiterverarbeitung möglichst zügig ablaufen kann, sollten (ist nicht zwingend, aber sehr hilfreich) Sie für die Antragsstellung unter anderem folgende Daten zur Hand haben:

  • Ihre erweiterte Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk

Zur Ermittlung dieser erweiterten Mitgliedsnummer suchen Sie bitte zuerst Ihre 5-stellige persönliche Mitgliedsnummer heraus. Diese finden Sie auf allen Schreiben von uns rechts oben. Diese steht vor der Endung, die stets „/01“ lautet. Die vollständige Mitgliedsnummer lautet z.B. 76543/01. Die 5-stellige Mitgliedsnummer lautet in diesem Fall 76543. Die erweiterte Mitgliedsnummer ermitteln Sie bitte über folgenden Link unter Eingabe Ihrer persönlichen 5-stelligen Mitgliedsnummer.

  • Ihre Sozialversicherungsnummer

Die Sozialversicherungsnummer ist ein aus Buchstaben und Ziffern (inkl. Ihres Geburtsdatums) bestehendes Personenkennzeichen zur Identifikation im Sozialversicherungswesen. Zu finden ist diese auf dem Sozialversicherungsausweis, einer Bestätigung der Rentenkasse oder der Mitgliedsbestätigung Ihrer Krankenkasse. Wir können bei der Ermittlung dieser Nummer leider nicht helfen.

  • Im Idealfall auch die Betriebsnummer Ihres Arbeitgebers, die Sie bitte bei diesem erfragen. Dazu können wir leider nicht weiterhelfen.

2.) Muss ich den Antrag nicht wie bisher handschriftlich unterschreiben?

 

Tatsächlich ist im gesamten Verfahren keine Unterschrift oder digitale Signatur durch Sie vorgesehen; auch keine persönliche Identifikation oder Legitimation.

 

3.) Erhalte ich bzw. wie erhalte ich Kenntnis davon, ob mein Antrag eingegangen und wie weit der Bearbeitungsstand ist?

 

Nein, Sie erhalten keine Eingangsbestätigung. Weil das Ausfüllen und Absenden nur über das Portal erfolgen kann, erhalten Sie allerdings eine Bestätigung über die Absendung des elektronischen Antrags, die Sie sich ausdrucken können. Dabei wird eine „Antrags-ID“ generiert.

 

Allerdings ist die „Antrags-ID“ nicht dazu vorgesehen, eine Nachverfolgung des Antrags zu bieten. Leider können wird - auch bei Nennung der „Antrags-ID“ - keine (auch nicht telefonisch) Auskunft geben, ob der Antrag eingegangen bzw. wie der Bearbeitungsstand ist.

 

Sie erhalten von uns allerdings regelmäßig ein Schreiben, wenn wir den Antrag an die DRV Bund weitergeleitet haben. Dies kann - je nach Anfall - allerdings 2-3 Wochen dauern, wobei der Antrag bei uns als fristwahrend eingegangen gilt. Dies unabhängig davon, wie lange die Bearbeitung bei uns dauert.

 

4.) Wie erhalte ich Kenntnis von der Entscheidung der DRV Bund über meinen Antrag?

 

Die DRV Bund - und nicht das Versorgungswerk - sendet Ihnen die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag in schriftlicher Form wie bisher als „Papierbescheid“ (nicht per E-Mail!) zu. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge.

 

Zugleich sendet die DRV Bund uns als zuständigem berufsständischen Versorgungswerk elektronisch eine Mitteilung über ihre Entscheidung.

 

5.) Warum muss ich selbst unverzüglich meinen Arbeitgeber vom Verfahrensabschluss in Kenntnis setzten?

 

Da Ihr Arbeitgeber an dem Befreiungsverfahren, das zwischen Ihnen und der DRV Bund geführt wird, nicht beteiligt ist, erhält Ihr Arbeitgeber derzeit (Änderungen erfolgen ab 01.01.2025) von der DRV Bund leider keine Nachricht über den Verfahrensabschluss.

 

Daher sind Sie (in eigenem Interesse; vgl. unten) dringend gehalten, Ihren Arbeitgeber - am besten durch Überlassung einer Kopie des Papierbescheids - unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

 

6.) Warum kann das Versorgungswerk meinen Arbeitgeber nicht informieren?

 

Obgleich das Versorgungswerk in das Verfahren einbezogen ist und die Einreichung des Antrags über uns erfolgt, obliegt es nach der gesetzlichen Konstruktion nicht den Versorgungswerken, die Beteiligten über ihre Entscheidung über den Befreiungsantrag zu informieren. Wir haben insoweit weder die rechtlichen Kompetenzen noch die notwendigen Daten der Arbeitgeber.

 

7.) Was passiert in der Praxis, wenn ich vergessen sollte, meinen Arbeitgeber sofort über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu informieren?

 

Dann entsteht für Sie folgende wirtschaftliche Problemlage:

  • Ohne Vorlage des Befreiungsbescheids kann Ihr Arbeitgeber die Zahlungen Ihrer Rentenversicherungsbeiträge an die bisherige Einzugsstelle nicht beenden. Eine Rücküberweisung der dorthin bezahlten Rentenversicherungsbeiträge findet nur auf Antrag statt. Der Erstattungsantrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen über die Einzugsstelle (Krankenkasse) gestellt werden. Dies alles kann ohne Vorlage des Befreiungsbescheids nicht durchgeführt werden.
  • Ihr Arbeitgeber kann mangels Kenntnis vom Befreiungsbescheid keine elektronischen Arbeitgebermeldungen über Ihre Gehaltsbezüge an uns abgeben und an uns nicht die laufenden Versorgungswerksbeiträge (Rentenversicherungsbeiträge) für Sie bezahlen.
  • Das Versorgungswerk allerdings muss wegen der vorliegenden Befreiung die bisher unter Umständen gewährte Beitragsstundung aufheben.
  • In der Folge stehen sodann rückwirkend hohe Versorgungswerksbeiträge offen, für die Sie nach Satzung Beitragsschuldner sind (und nicht Ihr Arbeitgeber). Sodann fallen bei nicht fristgerechter Zahlung Säumniszuschläge nach Satzung an, die Sie zu bezahlen haben. Es drohen leider bei Nichtzahlung der Beiträge zudem Zwangsmaßnahmen.

Daraus wird ersichtlich, dass erhebliche wirtschaftliche Probleme entstehen, wenn Sie die Weiterleitung des Befreiungsbescheides vergessen sollten. Wir bitten Sie dringlich darum, dass Sie sich eine entsprechende Wiedervorlage notieren.