Aktuelles

 

Wichtig für Rentenbezieher!

 

Geänderte Berechnungsgrundlagen des Pflegeversicherungsbeitrags ab 01.07.2023

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 07.04.2022 (Az.: 1 BvL 3/18 u.a.) das geltende Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung für grundrechtswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen.

 

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) stellt diese Neuregelung dar, die im Bundesrat am 16.06.2023 erst kurz vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist verabschiedet worden ist.

 

Hierdurch ändern sich die Grundlagen zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags ab 01.07.2023 und stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:

  • Beitragssatz für kinderlose Leistungsbezieher: 4,0 %
  • Beitragssatz Leistungsbezieher mit einem Kind: 3,4 %
  • Leistungsbezieher erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind je Kind einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkte bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahrs.
  • Sind bereits alle Kinder älter als 25 Jahre alt, ist der Beitragssatz in Höhe von 3,4% zu berücksichtigen.
  • Beitragssatz für Leistungsbezieher, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 3,4%
  • Leistungsbezieher, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Eltern sind, erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind zusätzlich die gleichen Abschläge wie oben aufgeführt.

Das Versorgungswerk hat seine Leistungsbezieherinnen und - bezieher, die gesetzlich krankenversichert und abführungspflichtig sind, unter dem 11.07.2023 angeschrieben, um die korrekte Abführung von Pflegeversicherungsbeiträgen zu ermitteln.

 

Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Informationsschreiben.