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beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.
Das aktuelle Infoheft - Nr. 35 - mit dem Jahresabschluss 2023 sowie Informationen zum Geschäftsverlauf finden Sie hier zum Download
Vertreterversammlung beschließt Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften ab 01.01.2025
Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung am 05.07.2024 eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages ab 01.01.2025 auf
94,10 Euro beschlossen. Das entspricht einer Erhöhung um 2,083 %.
Wie jede Änderung des Rentensteigerungsbetrages steht satzungsgemäß auch diese Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das aufsichtsführende Wirtschaftsministerium. Sofern das Wirtschaftsministerium die beschlossene Rentenerhöhung genehmigt, erhalten alle Rentenbezieher unaufgefordert zum Ende dieses Jahres einen Rentenänderungsbescheid.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Ausführungen zur Rentenanpassungen im Versorgungswerk auf unserer Homepage unter Rentenanpassungen im Versorgungswerk.
Überblick über die aus Verwaltungssicht wichtigsten Änderungen der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg mit Wirkung ab 01.01.2024
Bei angestellten Mitgliedern keine Einreichung der Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre ab 2023 mehr erforderlich - Entrichtung eines Einmalzusatzbeitrages zum Jahresende hin möglich
Nach der Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und der Veröffentlichung in der Dezember-Ausgabe des Amtsblatts „DIE JUSTIZ“, sind die von der Vertreterversammlung am 07.07.2023 beschlossenen Satzungsänderungen zum 01.01.2024 in Kraft getreten.
Wir möchten Sie nachfolgend über die wesentlichen Änderungen informieren:
Mit den Änderungen in § 11 Abs. 2 der Satzung erfolgt auf Antrag die Beitragsfestsetzung bei angestellten Mitgliedern, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, nunmehr auf Basis des „Sozialversicherungsbruttos“ statt wie bislang auf Basis des „Steuerbruttos“.
Daher gilt zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau ab sofort Folgendes: Angestellte Mitglieder sind nicht mehr verpflichtet, Lohnsteuerbescheinigungen vorzulegen. Bitte senden Sie uns daher keine Lohnsteuerbescheinigungen 2023 und für die Folgejahre mehr zu. In Einzelfällen behalten wir uns allerdings die schriftliche Anforderung vor.
Beachten Sie insoweit, dass Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet sind, für Beschäftigte, die nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, Meldungen nach § 28 a Abs. 1, 2 und 9 SGB IV zusätzlich an die Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV) als Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Wir bitten Sie daher dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Arbeitgeber die maschinellen Arbeitgebermeldungen entsprechend übermittelt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Hinweisblatt zum „elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren" unter „Serviceplattform/Downloads“.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie die Zahlungen an uns leisten, so erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat, damit die Beiträge in der monatlich richtigen Höhe (auf Basis der elektronischen Arbeitgebermeldungen) fristgerecht eingezogen werden. Zahlen Sie selbst, müssen Sie aus Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung den Rentenversicherungsbeitrag ablesen und diesen hierher fristgerecht anweisen, was immer wieder dann zu Beitragsrückständen führt, wenn bspw. Ihr Arbeitgeber die Meldungen korrigiert. Im Idealfall erteilt uns Ihr Arbeitgeber ein SEPA-Mandat. Ein Formular zur „SEPA-Mandatserteilung“ finden Sie ebenfalls unter „Serviceplattform/Downloads“.
Die Änderungen in § 14 der Satzung bieten Mitgliedern zukünftig erweiterte Möglichkeiten, zum Jahresende hin zusätzliche Beiträge in Form einer Einmalzahlung zu leisten. Mitglieder können somit deutlich flexibler auf wirtschaftliche Entwicklungen reagieren.
Nähere Informationen zum "Einmalzusatzbeitrag" finden Sie unter Zusatzbeiträge nach § 14 VwS.
Bürokratieabbau und Entlastung für unsere Mitglieder bringt auch die Änderung in § 39 der Satzung. Mit der Neuregelung in Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, am Sterbedatenabgleich über den Rentenservice der Deutschen Post AG teilzunehmen. Die regelhaften Anforderungen von Lebensbescheinigungen können durch die Teilnahme am Sterbedatenabgleich entfallen, was zu einer erheblichen Entlastung unserer in Deutschland gemeldeten Rentenbezieherinnen und -bezieher führt. Gleichwohl kann es in Einzelfällen sein, dass wir aus technischen Gründen keinen Abgleich vornehmen können. Dann sind wir leider gezwungen auf die betroffenen Rentenbezieherinnen und -bezieher individuell zuzugehen und eine ausgefüllte Lebensbescheinigung anzufordern.
Die dargestellten Änderungen stellen sich wie folgt dar:
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts; hinzugerechnet werden alle Einkünfte einschließlich der Gewinnanteile als Gesellschafter an Rechtsanwaltspersonen- und/oder -kapitalgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und/oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe (§ 59 c BRAO). Mitglieder, die von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, haben mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß §§ 158 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.
Der Nachweis wird erbracht
1. bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage geeigneter Belege, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen;
2. bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder auszahlenden Stelle. Negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bleiben unberücksichtigt.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Zusätzliche Beiträge können nicht entrichtet werden für Zeiten
a) vor Antragstellung; ausgenommen hiervon ist der Einmalzusatzbeitrag nach Absatz 4,
b) der Berufsunfähigkeit,
c) des Anspruches auf Versorgungsleistungen,
d) nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze gemäß § 20 Abs. 1,
e) eines ermäßigten Beitrages oder besonderen Beitrages nach § 13 Abs. 1.“
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend zu Absatz 3 lit. a können auf Antrag für das gesamte laufende Kalenderjahr zusätzliche Beiträge als Einmalzusatzbeitrag entrichtet werden. Absatz 1 gilt entsprechend, insbesondere die Höchstgrenze (13 Zehntel des Regelpflichtbeitrages).
Der Antrag auf Einmalzusatzbeitrag soll als solcher bezeichnet sein und muss bis 30.09. des Kalenderjahres eingehen. Der Einmalzusatzbeitrag muss ein Vielfaches von 120,00 Euro betragen und einen aktuell gültigen monatlichen Regelpflichtbeitrag des Kalenderjahres überschreiten.
Die zusätzlichen Beiträge für das gesamte Kalenderjahr sollen als Einmalzahlung mit dem Verwendungszweck Einmalzusatzbeitrag überwiesen werden und müssen bis spätestens 15.10. des Kalenderjahres einem für das Beitragswesen bekanntgegebenen Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben sein; ansonsten ist der Antrag abzulehnen.
Eines Widerrufs im Sinne des Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht; der Antrag wirkt nur für das Kalenderjahr, in dem er gestellt wurde.“
§ 39 wird wie folgt geändert:
a. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Versorgungswerk ist befugt, mit der Deutschen Post AG einen Vertrag zur Übermittlung von Daten gemäß § 101a Absatz 3 Nummer 2 SGB X abzuschließen. Das Versorgungswerk ist nach Abschluss des in Satz 1 benannten Vertrages berechtigt, soweit das zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen zur Ermittlung von Todesfällen verstorbener Leistungsempfänger an die Deutsche Post AG zu übermitteln und personenbezogene Daten zu verarbeiten, die diese ihrerseits dem Versorgungswerk auf der Rechtsgrundlage des § 101a Absatz 2 Nummer 2 SGB X übermittelt hat.“
b. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Eine aktuelle Fassung der Satzung (Stand: 01.01.2024) steht Ihnen unter https://vw-ra.de/rechtsgrundlagen.html zur Verfügung.
Sämtliche Angaben dieser Homepage sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.